1. Was ist die Abgeltungsteuer?
  2. Welche Einkünfte werden zukünftig von der Abgeltungsteuer erfasst?
  3. Können Werbungskosten, wie z. B. Depotgebühren, geltend gemacht werden?
  4. Gibt es weiterhin Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen?
  5. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen?
  6. Wann sollten die Einkünfte in einer Steuererklärung erklärt werden?
  7. Was passiert mit Altverlusten aus privaten Steuererklärung?
  8. Gibt es Veränderungen bei der Verlustverrechnung?
  9. Was passiert mit bis zum 31. Dezember 2008 angeschafften Wertpapieren/Fondsanteilen?
  10. Welche Auswirkungen ergeben sich bei Sparplänen mit Investmentfonds?
  11. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf Dachfonds?
  12. Welche Ausnahmen gelten für Zertifikate?
  13. Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf in-/ausländische bzw. ausschüttende/thesaurierende Fonds für ein im Inland geführtes Depot aus?
  14. Wie wird die Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt?
  15. Was ändert sich hinsichtlich der Steuerbescheinigungen?
  16. Was ist eine Verlustbescheinigung?
  17. Sind Steuerausländer von der Abgeltungsteuer befreit?
  18. Wie kann ich Ihnen mitteilen, dass ich Steuerausländer bin?


1. Was ist die Abgeltungsteuer?

Mit der Abgeltungsteuer will der Gesetzgeber die Besteuerung der Kapitalerträge von Privatanlegern vereinheitlichen und vereinfachen. Ab 2009 wird durch die Banken die anfallende Kapitalertragsteuer pauschal und anonym direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Bislang hatte die einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer) von Privatanlegern lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer wird die erhobene Kapitalertragsteuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet; man spricht deshalb von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte. Mit dem Einbehalt der Steuer ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten, und die Erklärung der Kapitalerträge in der Steuererklärung entfällt grundsätzlich. Das Abzugssystem umfasst auch den Solidaritätszuschlag und ggf. den Einbehalt der Kirchensteuer.

Die Abgeltungsteuer tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Ab diesem Tag werden Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich mit 25 Prozent besteuert.


2. Welche Einkünfte werden zukünftig von der Abgeltungsteuer erfasst?

Die Abgeltungsteuer gilt für alle Einkünfte aus privaten Kapitalvermögen, insbesondere für Zinserträge aus Geldeinlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren (Anleihen, Schuldverschreibungen), Dividenden, Ausschüttungen aus Investmentfonds, Erträge aus Termingeschäften und Zertifikatserträge. Weiterhin unterliegen auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere bei Wertpapieren, Investmentanteilen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, der Abgeltungsteuer.

Nicht erfasst werden hingegen Erträge im Zusammenhang mit vermieteten Immobilien, indirekte Immobilienbeteiligungen sowie private Renten- und Kapitallebensversicherungen (nur steuerfreie Altverträge mit Abschluss vor 1. Januar 2005 und mindestens zwölfJahre Haltedauer), Riesterverträge, Verträge der betrieblichen Altersversorgung und betriebliche Einkünfte. Bei betrieblichen Einkünften hat die einbehaltene Kapitalertragsteuer keinen abgeltenden Charakter und stellt weiterhin lediglich eine Vorauszahlung auf die endgültige Steuerschuld dar. Ebenfalls nicht betroffen sind Anlagen rein physischer Art, wie z. B. in Edelmetalle, Kunst oder Antiquitäten.


3. Können Werbungskosten, wie z. B. Depotgebühren, geltend gemacht werden?

Nein, mit Einführung der Abgeltungsteuer gelten sämtliche Werbungskosten durch den neuen Sparerpauschalbetrag (801 Euro bzw. 1.602 Euro für Verheiratete) als abgegolten. Tatsächliche Werbungskosten, die über diesem Pauschalsatz liegen, sind nicht anrechenbar.

Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang zu Veräußerungs- oder Termingeschäften stehen (z. B. Ordergebühren), sind jedoch weiterhin bei den Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten zu berücksichtigen.


4. Gibt es weiterhin Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen?

Wer bisher die entsprechenden Anträge gestellt hat oder die Voraussetzungen hierfür erstmals erfüllt, kann auch zukünftig Freistellungsaufträge stellen bzw. Nichtveranlagungsbescheinigungen vorlegen. Die Kapitalertragsteuer wird dann nicht einbehalten.


5. Müssen alle Steuerpflichtigen auf ihre Kapitaleinkünfte 25 Prozent Kapitalertragsteuer zahlen?

Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent haben, können zu ihren Gunsten ihre Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angeben. Dazu erhalten Sie auf Antrag von Ihrer Bank eine entsprechende Steuerbescheinigung. Wird bei der Steuerberechnung durch das Finanzamt festgestellt, dass die Veranlagung nicht günstiger ist, werden die Kapitaleinkünfte von Amts wegen nicht berücksichtigt, sodass sich keine Nachteile ergeben. Zusätzliche Anträge sind nicht zu stellen.


6. Wann sollten die Einkünfte in einer Steuererklärung erklärt werden?

Für Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kann der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung zum Abgeltungsteuersatz beantragen, um Tatbestände geltend zu machen, die beim Steuerabzug nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt wurden:

  • wenn der Sparerpauschalbetrag nicht vollständig ausgenutzt wurde,
  • wenn die s. g. Ersatzbemessungsgrundlage bei Depotüberträgen verwendet wurde,
  • wenn noch ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll,
  • zur Berücksichtigung eines Verlusts bzw. Verlustvortrags.


7. Was passiert mit Altverlusten aus privaten Steuererklärung?

Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können auch ab 2009 weiter genutzt werden. Ab 2009 werden zuerst die positiven und negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen untereinander verrechnet. In einem zweiten Schritt werden dann – in einer Übergangszeit bis 2013 – bestehende Altverluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung verrechnet. Eine Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Erträgen aus Zinsen oder Dividenden ist jedoch wie bisher nicht möglich.

Voraussetzung für die Verrechnung von Altverlusten ist in jedem Fall ein durch das Finanzamt erlassener Verlustfeststellungsbescheid für die Vorjahre.


8. Gibt es Veränderungen bei der Verlustverrechnung?

Die Verrechnung von Erträgen aus Zins- oder Dividendenzahlungen kann zukünftig auch mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen. Aber wie bereits bisher können Verluste aus privaten Aktienveräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen gleicher Art verrechnet werden.


9. Was passiert mit bis zum 31. Dezember 2008 angeschafften Wertpapieren/Fondsanteilen?

Für Aktien, Fonds und festverzinsliche Wertpapiere gilt ein uneingeschränkter Bestandsschutz. Veräußerungsgewinne bleiben nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, wenn die Papiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 erfolgen, gelten die neuen Regeln zur Abgeltungsteuer. Die Kapitalertragsteuer fällt dann für realisierte Kursgewinne unabhängig von der Haltedauer an.


10. Welche Auswirkungen ergeben sich bei Sparplänen mit Investmentfonds?

Jede Einzahlung ist als einzelne Einmalanlage zu betrachten, bei der hinsichtlich der Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen die Stichtagsregelung zu beachten ist. Folglich unterliegen alle im Rahmen des Sparvertrags vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteile der jetzigen Regelung und die Anteile, die danach erworben werden, der neuen Regelung. Ab 1. Januar 2009 werden Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die ab dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind – unabhängig von der Haltedauer – pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag automatisch gekürzt. Für Zertifikate-Fonds sollen nach Plänen der Finanzverwaltung die Regelungen für Zertifikate hinsichtlich der Anschaffungszeitpunkte gelten (siehe Frage 12).


11. Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf Dachfonds?

Dachfonds investieren in eine Vielzahl von anderen Investmentfonds. Die Anlageentscheidung übernimmt dabei regelmäßig der Fondsmanager. Die Besteuerung erfolgt wie bei anderen Fondsarten. Kauf und Verkauf von Investmentfonds innerhalb des Dachfonds durch den Fondsmanager sind steuerlich in diesem Zeitpunkt unerheblich. Die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Veräußerungsgewinnen erfolgt erst, wenn der Anleger Anteile am Dachfonds mit Gewinn verkauft.


12. Welche Ausnahmen gelten für Zertifikate?

Realisierte Kursgewinne mit Zertifikaten, die bis zum 14. März 2007 erworben wurden, können nach einjähriger Haltefrist jederzeit steuerfrei vereinnahmt werden. Eingeschränkten Bestandsschutz genießen Zertifikate, die nach dem 14. März 2007 angeschafft wurden. Der Verkauf ist nur dann steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens zwölf Monate liegen und das Papier vor dem 1. Juli 2009 veräußert wird. In allen anderen Fällen greift die Abgeltungsteuer ebenso wie bei Zertifikaten, die nach dem 31. Dezember 2008 ins Depot kommen.

Gewinne aus dem Verkauf von Garantie- und Rentenzertifikaten müssen bereits nach aktueller Rechtslage mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Ab dem 1. Januar 2009 sind Anleger, deren persönlicher Steuersatz über 25 Prozent liegt, mit diesen Produkten besser gestellt.


13. Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf in-/ausländische bzw. ausschüttende/thesaurierende Fonds für ein im Inland geführtes Depot aus?

A. Inländischer ausschüttender Fonds

  25 ProzentKapitalertragsteuer
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
und ggf. zzgl. Kirchensteuer
   
  auf Zinsen, ausländische Dividenden und ausgeschüttete Veräußerungsgewinne durch die auszahlende Stelle. Bei inländischen Dividenden erfolgt der Steuerabzug durch die Investmentgesellschaft.


B. Inländischer thesaurierender Fond

  25 Prozent Kapitalertragsteuer
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
   
  auf Zinsen, in- und ausländische Dividenden. Die Versteuerung erfolgt durch die Investmentgesellschaft.


C. Ausländischer ausschüttender Fonds

  25 Prozent Kapitalertragsteuer
zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag
und ggf. zzgl. Kirchensteuer
   
  auf Zinsen, in- und ausländische Dividenden und ausgeschüttete Veräußerungsgewinne durch die auszahlende Stelle.


D. Ausländischer thesaurierender Fonds

 

Kein Steuerabzug durch auszahlende Stelle im Zeitpunkt der Thesaurierung, da die Investmentgesellschaft im Ausland sitzt. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit max. 25 Prozent, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Mit der Einkommensteuererklärung des Jahres der Rückgabe/Veräußerung können die am Ende der Laufzeit einbehaltenen, zu hohen Kapitalertragsteuerbeträge zurückerstattet werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Ertragsthesaurierungen der vorangegangenen Jahre in den jeweiligen Steuererklärungen deklariert wurden.


14. Wie wird die Kirchensteuer bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt?

Auf schriftlichen Antrag des Kunden führt die Bank zusammen mit der Kapitalertragsteuer die Kirchensteuer ab. Dazu ist die Angabe der Konfession erforderlich. Wenn der Kunde den Kirchensteuereinbehalt im Wege der Einkommensteuerveranlagung wählt, stellt die Bank auf Antrag eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus.


15. Was ändert sich hinsichtlich der Steuerbescheinigungen?

Alle wichtigen Informationen zu Steuerbescheinigungen finden Sie hier.


16. Was ist eine Verlustbescheinigung?

Verluste steuerlich geltend machen können auch Anleger, die ihre Depots bei mehreren Banken führen. Dafür benötigen Sie von ihrer Bank eine Verlustbescheinigung, die dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung vorzulegen ist. Die Verlustbescheinigung muss jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres bei der entsprechenden Depotbank beantragt werden.


17. Sind Steuerausländer von der Abgeltungsteuer befreit?

Wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt angemeldet hat, zahlt in der Regel keine Abgeltungsteuer. Ob und in welcher Höhe Steuerausländer die in Deutschland erzielten Kapitalerträge versteuern müssen, hängt von den Besteuerungsvorschriften im Wohnsitzland oder gegebenenfalls von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ab.

Inländische Dividenden sind nicht steuerbefreit. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer.


18. Wie kann ich Ihnen mitteilen, dass ich Steuerausländer bin?

Verwenden Sie für diese Mitteilung bitte unsere Erklärung für Zwecke der Abstandsnahme vom Kapitalertragsteuerabzug  und senden diese unterschrieben an

Deutsche Kreditbank AG
Bereich Internetbank International
Postfach 11 02 68
10832 Berlin


Bitte beachten Sie:
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die DKB AG übernimmt deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.



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