Depotübertrag
1. Wie veranlasse ich einen Depotübertrag?
Einfach und bequem:
- interne Depotüberträge (innerhalb der DKB AG) oder
- externe Depotüberträge (Überträge von Fremdbanken an die DKB)
postalisch erteilen.
In Ihrem Internet-Banking finden Sie den Menüpunkt "Service" mit dem Unterpunkt „Depot übertragen“. Füllen Sie das Dokument „Depotübertragungs-Service“ online aus und drucken Sie es aus. Interne Depotüberträge übersenden Sie dann bitte im Original mit Ihrer Unterschrift an
Deutsche Kreditbank AG
Postfach 11 02 68
10832 Berlin
Externe Depotüberträge können Sie direkt Ihrer bisherigen Bank mit Ihrer Unterschrift im Original zukommen lassen.
Die Gebühren für Depotüberträge entnehmen Sie bitte unserem aktuellen
Preis- und Leistungsverzeichnis.
2. Wie wird ein Depotübertrag steuerlich behandelt?
Die DKB AG ist grundsätzlich verpflichtet, Depotüberträge an das Finanzamt zu melden. Sie geben uns bereits bei der Auftragserteilung an, um welche der drei möglichen Übertragungsarten es sich handelt. Den Auftrag finden Sie im Internet-Banking im Servicepunkt "Depot übertragen".
- Überträge ohne Gläubigerwechsel
(Übertrag auf eigenes Depot; Depotinhaberidentität):
Interne oder externe Überträge auf eigene Depots.
- Überträge mit Gläubigerwechsel:
Bei einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel hat der Übertragende ein Wahlrecht: Das übertragende Kreditinstitut hat grundsätzlich davon auszugehen, dass die Übertragung eine entgeltliche Veräußerung darstellt und damit dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegt, es sei denn, es werden Altbestände (in der Regel Anschaffung vor dem 1. Januar 2009) übertragen.
Kennzeichnet der Kunde den Depotübertrag als „unentgeltlich“, muss die DKB AG ihrem Betriebsstättenfinanzamt den unentgeltlichen Depotübertrag anzeigen (siehe nächster Punkt).
- Überträge mit Gläubigerwechsel, hier unentgeltliche (Schenkung):
Interne oder externe Überträge, bei denen der Eigentümer der übertragenen Anteile wechselt, z. B. unentgeltliche Überträge auf Kinder, Enkel oder sonstige Personen. Werden seit dem 1. Januar 2009 angeschaffte Bestände durch Schenkung übertragen, muss die DKB AG ihrem Betriebsstättenfinanzamt den unentgeltlichen Depotübertrag anzeigen. Die Anzeige beinhaltet für den Auftraggeber: Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer sowie für den Beschenkten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und das Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker. Der Sachverhalt wird vom Finanzamt beurteilt, und ggf. wird der Kunde zwecks Erläuterungen zur Übertragung angeschrieben. Wichtig: Für Zertifikate gilt als Frist bereits die Anschaffung ab dem 15. März 2007, für Finanzinnovationen erfolgt die Meldung unabhängig vom Kaufzeitpunkt.
Sonderfall "Erbfall" wird als Übertrag mit Gläubigerwechsel behandelt:
Bei Erbfällen erfolgt aufgrund § 33 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) grundsätzlich eine Meldung an das Finanzamt.
Sonderfall "Ehegatten":
Unentgeltliche Überträge
Unentgeltliche Überträge auf das Depot des anderen Ehegatten oder auf ein Gemeinschaftsdepot und umgekehrt werden wie Überträge mit Gläubigerwechsel behandelt. Es erfolgt eine Meldung an das Finanzamt.
Entgeltliche Überträge auf Dritte
Zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer wird bei entgeltlichen Überträgen auf Dritte ein fiktiver Verkauf gerechnet (grundsätzlich niedrigster Börsenkurs des Vortags). Die Kapitalertragsteuer ist dann von der DKB AG einzubehalten und abzuführen.
Bei entgeltlichen Überträgen werden der übernehmenden Bank nicht die tatsächlichen Anschaffungsdaten gemeldet, sondern der Kurs, mit dem der fiktive Verkauf abgerechnet wurde. Dieser wird beim Empfänger als Einstandskurs angelegt.
Bitte beachten Sie, dass bei Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 bereits einmal zu einer anderen Bank übertragen wurden, gegebenenfalls keine Einstandsdaten mitgeliefert werden und es deshalb beim Verkauf zu steuerlichen Nachteilen kommen kann. Dies betrifft überwiegend den Übertrag von ausländisch thesaurierenden Fonds. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten kann dann nur durch das Finanzamt im Wege der Steuerveranlagung erfolgen.
