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1. Was muss ich hinsichtlich meines Freistellungsauftrags beachten?

Alle wichtigen Informationen zum Freistellungsauftrag finden Sie hier.


2. Was ist eine Steuerbescheinigung und wie bekomme ich diese?

Alle wichtigen Informationen zur Steuerbescheinigung finden Sie hier.


3. Was ist ein Verlustverrechnungstopf und wie erfolgt die Verrechnung von Verlusten?

Bis 2008 war der Steuerabzug lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld, bei der auch die Kapitalerträge dem individuellen Steuersatz unterworfen wurden. Seit 2009 hat der Steuerabzug durch die Bank für Privatanleger abgeltende Wirkung.
Das bedeutet, dass in der Regel keine Verpflichtung zur Angabe der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung mehr besteht (§ 43 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)). Zur Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Kapitalerträge werden sowohl die positiven als auch die negativen Erträge berücksichtigt. Dies geschieht technisch durch Führung von sogenannten Verlustverrechnungstöpfen.

Aktien-Verlustverrechnungstopf
In diesen Topf werden Verluste aus dem Verkauf von Aktien eingestellt. Bei einem nachfolgenden Aktiengewinn wird bis zur Höhe der bereits eingestellten Verluste keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich beim Verkauf von Aktien, die seit dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Allgemeiner Verlustverrechnungstopf
In diesen Topf fließen z. B. realisierte Verluste mit Wertpapieren und Termingeschäften, gezahlte Stückzinsen und Zwischengewinne mit Ausnahme von Aktienverlusten ein. Bei nachfolgenden Erträgen wird bis zum Ausgleich dieses negativen Guthabens im allgemeinen Verlustverrechnungstopf keine Kapitalertragsteuer erhoben.

Quellensteuertopf
Sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, wird über diesen Topf die anrechenbare ausländische Quellensteuer dargestellt. Ist bei Ertragszahlung kein Freistellungsauftrag mehr vorhanden, wird die ausländische Quellensteuer direkt auf die anfallende Kapitalertragsteuer angerechnet und wirkt sich somit sofort steuermindernd aus.

Verrechnung von Verlusten

Zunächst erfolgt die (im Jahr 2009 personenbezogene) Verlustverrechnung. Nach dieser Verrechnung wird der Freistellungsauftrag berücksichtigt und abschließend wird ggf. die ausländische Quellensteuer angerechnet.

Konten von Ehegatten
Erst ab 2010 werden für Konten von Ehegatten gemeinsame Verlustverrechnungstöpfe eingeführt, falls ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Bis dahin gibt es bei Ehegatten jeweils separate Verlustverrechnungstöpfe für die Konten des Ehemannes, die Konten der Ehefrau und die gemeinschaftlich geführten Konten.



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