Freistellungsauftrag
- Was wird unter Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer verstanden?
- Was ist ein Freistellungsauftrag?
- Warum muss ich die persönliche Steueridentifikationsnummer eintragen?
- Wie erhalte ich die Steueridentifikationsnummer?
- Wer kann einen Freistellungsauftrag erteilen?
- Wie kann eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erreicht werden?
- Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?
- Welche Freibeträge gelten?
- Was muss ich bei der Beantragung eines Freistellungsauftrags beachten?
- Muss ich meinen Freistellungsauftrag befristen?
- Wie kann ich einen Freistellungsauftrag einrichten oder ändern?
- Brauche ich mehr als einen Freistellungsauftrag?
1. Was wird unter Kapitalertrag- bzw. Abgeltungsteuer verstanden?
Bislang hatte die insbesondere von Banken einbehaltene Steuer auf Kapitalerträge (Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer) lediglich den Charakter einer Vorauszahlung auf die vom Finanzamt zu ermittelnde Einkommensteuer.
Seit dem 1. Januar 2009 wird die erhobene Steuer mit abgeltender Wirkung ausgestattet. Daher wird nunmehr von der Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte gesprochen. Die Steuer wird rechtstechnisch jedoch weiterhin als Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EStG) bezeichnet.
2. Was ist ein Freistellungsauftrag?
Mittels eines Freistellungsauftrags weisen Sie als Steuerpflichtiger Ihr Kreditinstitut an, anfallende Kapitalerträge, wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne, vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Er dient der Vereinfachung, da Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags nicht besteuert werden.
Ohne Freistellungsauftrag muss die DKB AG 25 Prozent Kapitalertragsteuer und
5,5 Prozent Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag werden bei jeder Zins- und Dividendenzahlung und auch bei Veräußerungsgewinnen berechnet. Verluste können ggf. zur Erstattung von bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag führen.
3. Warum muss ich die persönliche Steueridentifikationsnummer eintragen?
Ab dem 1. Januar 2011 sind neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten.
Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit, erst ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.
Anders als die Steuernummer behält die neue Identifikationsnummer lebenslang
- auch nach Umzügen oder Eheschließungen - ihre Gültigkeit.
4. Wie erhalte ich die Steueridentifikationsnummer?
Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt.
Die Steueridentifikationsnummer kann aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden.
Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, das für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:
• Name
• Vorname
• Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
• Geburtsdatum
• Geburtsort
Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen.
Das BZSt teilt die Steuernummer schriftlich mit. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
5. Wer kann einen Freistellungsauftrag erteilen?
Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann einen Freistellungsauftrag bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrages erteilen. Ehegatten (unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nicht dauernd getrennt lebend) können wählen, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag (mit der Folge der ehegattenübergreifenden Verlustverrechnung siehe hierzu Ziffer 4) oder Einzelfreistellungsaufträge erteilen wollen. Die Einzelfreistellungsaufträge gelten dann aber nicht für gemeinschaftliche Konten oder Depots.
6. Wie kann eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erreicht werden?
Sofern Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, erfolgt eine übergreifende Verrechnung von Verlusten über alle Konten und Depots der Ehegatten. Hierfür werden zum Jahresende bestehende Verluste mit Erträgen und Gewinnen des anderen Ehegatten oder mit gemeinschaftlich erzielten Erträgen und Gewinnen verrechnet. Bitte beachten Sie, dass eine auf Bankebene erfolgte Verlustverrechnung nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Veranlagung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Falls lediglich die übergreifende Verlustverrechnung beantragt werden soll, kann auch ein Freistellungsauftrag über 0 Euro erteilt werden.
7. Was ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?
Eine NV-Bescheinigung ersetzt den Freistellungsauftrag, d. h. es wird keine Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt. Sie ist hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt.
Eine NV-Bescheinigung kann jede natürliche Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, z. B. weil nur geringe Einkünfte vorliegen, bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.
Bitte legen Sie der DKB AG zur Freistellung von der Kapitalertragsteuer immer eine NV-Bescheinigung im Original vor.
8. Welche Freibeträge gelten?
Der Sparer-Pauschbetrag für Alleinstehende beträgt 801 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehegatten 1.602 Euro.
9. Was muss ich bei der Beantragung eines Freistellungsauftrags beachten?
Als Alleinstehender oder als Ehepartner können Sie einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland).
Ehepaare, die nicht dauernd getrennt leben, können ihren Freistellungsauftrag gemeinsam erteilen, unabhängig davon, ob sie getrennt oder zusammen veranlagt werden. Diese Regelung gilt auch für Einzelkonten und im Falle einer Trennung auch noch für das Trennungsjahr. Für Einzelkonten kann ab 1. Januar 2010 auch ein Einzelfreistellungsauftrag erteilt werden.
Bei Erteilung und Änderung des gemeinsamen Freistellungsauftrags im Online-Verfahren gilt der erstgenannte Ehegatte als Auftraggeber. Er hat zu versichern, dass er für die Erteilung oder Änderung durch seinen Ehegatten bevollmächtigt wurde. Die Eingabe der TAN ersetzt die Unterschrift.
Getrennt lebende Ehegatten und Partner eheähnlicher Lebenspartnerschaften dürfen nur einzeln für ihre jeweiligen Einzelkonten, jedoch nicht für Gemeinschaftskonten einen Freistellungsauftrag erteilen.
Für einen minderjährigen Kontoinhaber ist ein separater Freistellungsauftrag erforderlich, der von allen gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden muss.
10. Muss ich meinen Freistellungsauftrag befristen?
Grundsätzlich nehmen wir Ihren Freistellungsauftrag unbefristet bis auf Widerruf an. Die angegebenen Summen gelten bis zu Ihrer nächsten Änderung oder Löschung. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Freistellungsauftrag vorab zu befristen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Freistellungsauftrag bei Heirat, Scheidung, Tod oder sonstigen Änderungen Ihrer steuerlichen Veranlagung seine Gültigkeit verliert und daher die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrages erforderlich wird.
11. Wie kann ich einen Freistellungsauftrag einrichten oder ändern?
Die Einrichtung, Änderung oder Löschung Ihres Freistellungsauftrags beantragen Sie unter dem Menüpunkt „Persönliche Daten" im Internet-Banking.
Bitte beachten Sie:
Die Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von Kapitaleinkünften können sich ändern. Die DKB AG übernimmt deshalb keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen auf dem Gebiet des Steuerrechts. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine persönliche Steuer- oder Rechtsberatung.
12. Brauche ich mehr als einen Freistellungsauftrag?
Für alle bestehenden und zukünftigen Konten und Depots bei der DKB genügt ein Freistellungsauftrag. Für (Kreditkarten-)Konten unserer Kooperationspartner ist jeweils ein eigener Freistellungsauftrag erforderlich. Die erforderlichen Dokumente finden Sie ebenfalls unter dem Menüpunkt "Persönliche Daten" im Internet-Banking.
