Ihr Geld wird über die DKB-Crowd als sogenanntes Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt an die Projektierer bzw. Unternehmen (Emittenten) vergeben. Nachrangdarlehen sind langfristige Verträge, die mit wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden sind. Zu den wesentlichen Risiken gehören (nicht abschließend):
Ausfallrisiko des Emittenten (Totalverlustrisiko)
Der Emittent (Darlehensnehmer) kann zahlungsunfähig werden oder in Überschuldung geraten. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Darlehensnehmer geringere Einnahmen und/oder höhere Ausgaben als erwartet zu verzeichnen hat. Die Insolvenz des Darlehensnehmers kann zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals und der Zinsen führen, da der Darlehensnehmer keinem Einlagensicherungssystem angehört.
Nachrangrisiko
Bei dem Nachrangdarlehensvertrag handelt es sich um ein Darlehen mit sog. qualifiziertem Rangrücktritt (einschließlich vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre bzw. Zahlungsvorbehalt). Dies bedeutet, dass sämtliche Ansprüche der Darlehensgeber aus dem Darlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung und Zinsen – („Nachrangforderungen“) gegenüber dem Darlehensnehmer nicht geltend gemacht werden können, wenn dies für den Darlehensnehmer einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (d.h. Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers) herbeiführen würde. Die Nachrangforderungen treten außerdem im Falle der Durchführung eines Liquidationsverfahrens und im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers im Rang gegenüber allen nicht nachrangigen und gegenüber sämtlichen in § 39 Abs. 1 Insolvenzordnung bezeichneten nachrangigen Forderungen zurück. Der Darlehensgeber wird daher mit seinen Forderungen erst nach vollständiger und endgültiger Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger des Darlehensnehmers berücksichtigt.
Die qualifizierte Nachrangklausel gilt sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Zahlung des Darlehensnehmers auf die Nachrangforderungen darf – unabhängig von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – auch nicht erfolgen, wenn in Bezug auf den Darlehensnehmer schon vor dem geplanten Zahlungszeitpunkt ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Ansprüche sind dauerhaft in ihrer Durchsetzung gesperrt, solange und soweit die Krise des Darlehensnehmers nicht behoben wird.
Fehlende bzw. eingeschränkte Fungibilität
Die Darlehensverträge sind mit einer festen Vertragslaufzeit versehen. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer ist nicht vorgesehen. Es existiert kein liquider Zweitmarkt für die Forderungen aus dem abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Möglichkeit des Verkaufs der Forderung ist nicht sichergestellt. Bei einem Veräußerungswunsch des Darlehensnehmers ist es möglich, dass kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Das investierte Kapital kann daher bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit gebunden sein.