Wenn Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, steht Ihnen automatisch – ohne dass Sie einen Antrag stellen müssen – ein Grundfreibetrag zu. Darüber hinaus gibt es zusätzliche Freibeträge, die Ihnen auf Antrag zustehen.
Die Freibeträge für Pfändungsschutzkonten sind gesetzlich festgelegt und werden alle 2 Jahre durch den Gesetzgeber überprüft und angepasst.
Damit wir einen erhöhten Freibetrag berücksichtigen können, benötigen wir einen Antrag gem. §850k Abs. 5 Satz 2 ZPO. Diesen können Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte ausstellen. Senden Sie uns dieses Dokument zusammen mit der ausgefüllte Bescheinigung, in welcher Sie alle aktuell gültigen Freibeträge finden, per Upload auf dkb.de/mein-upload.
Eingehendes Kindergeld wird automatisch dem Freibetrag hinzugerechnet, wenn dieses durch die Kindergeldstelle auf das Pfändungsschutzkonto überwiesen wird. Hierfür müssen Sie keinen Antrag stellen.
Bitte beachten Sie: In besonderen Fällen, z.B. bei der Nachzahlung von Sozialhilfe, ist eine Entscheidung der vollstreckenden Behörde oder des Gerichts zur Erhöhung des Freibetrags erforderlich.