Eine Kontopfändung ist existenzgefährdend. Liegt eine Pfändung bei Ihnen vor, müssen wir die Guthaben auf Ihrem Girokonto und den zugehörigen Karten und Depots einfrieren. Sie haben einen Monat Zeit, um zu reagieren. Danach wird Ihrem Gläubiger bzw. Ihrer Gläubigerin der zustehende Betrag überwiesen. Bei einer Kontopfändung gibt es keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminimums, ohne dass Sie ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto) eingerichtet haben.
Für juristische Personen gelten abweichende Bedingungen.
Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir Ihnen hier zusammengestellt.
Pfändungen sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Hiermit versucht ein*e Gläubiger*in, das ihr*ihm zustehende Geld über die Bank des Schuldners einzufordern. In der Regel wird damit eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt.
Folgende Kontopfändungen gibt es:
Die Art der Kontopfändung steht in dem zugestellten Pfändungsdokument.
Sobald eine Pfändung vorliegt, sind wir verpflichtet, Verfügungen auf den gepfändeten Konten einzuschränken.
Sollte ausreichendes Guthaben vorhanden sein, wird der gepfändete Betrag blockiert und nach Ablauf der Schutzfrist nach § 835 ZPO an den Gläubiger überwiesen.
Wird vor der Überweisung die Pfändung durch den Gläubiger wieder aufgehoben, wird die Blockierung des Betrages ebenfalls wieder aufgehoben.
Sie können die Pfändung auch vor Ablauf der Schutzfrist selbst begleichen. Senden Sie uns hierfür einen unterzeichneten Zahlungsauftrag per Datei-Upload.
Wir sind verpflichtet, alle Verfügungen auf den gepfändeten Konten zu verhindern. Daher müssen wir die Konten und die dazugehörigen Karten, sowie Depots (wenn gepfändet) sperren. Hiervon sind ggf. auch weitere durch die DKB ausgegebene Kreditkarten betroffen. Welche Konten von der Pfändung betroffen sind, steht in der zugestellten Kontopfändung.
Erst nach vollständiger Erledigung oder Aufhebung der Pfändung werden die Konten und Karten wieder freigeschaltet.
Ist das Konto bei Eingang einer Pfändung im Soll, werden alle eingehenden Guthaben zunächst zur Reduzierung des Sollsaldos genutzt.
Der Dispositionskredit kann im Rahmen der Pfändung nur zur Begleichung der Pfändungsschuld genutzt werden. Hierzu senden Sie uns bitte einen unterzeichneten Zahlungsauftrag per Datei-Upload.
Sie können die Pfändung jederzeit selbst begleichen. Senden Sie uns hierfür einen unterzeichneten Zahlungsauftrag per Datei-Upload.
Wird eine Pfändung nicht erledigt und/oder wir bekommen Kenntnis über die Einleitung von Zwangsmaßnahmen, werden wir die Möglichkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung prüfen.
Um Guthaben auf dem Konto vor einer Pfändung zu schützen, kann es in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt werden. Damit kann es im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge weiter genutzt werden.
Sie können Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen.
Voraussetzungen
Wer ein P-Konto hat, kann es bei Vorliegen einer Pfändung im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge weiter nutzen.
Hierfür benötigen wir einen Antrag gem. §§ 902,903 ZPO. Diesen können Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte ausstellen.
Senden Sie uns die ausgefüllte Bescheinigung per Datei-Upload zu.
In diesem Fall können Sie das P-Konto wieder in ein Girokonto umwandeln. Senden Sie uns hierfür einen unterschriebenen Auftrag per Datei-Upload .