Partnerschaft & Familie
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Eine fröhlich wirkende Frau sitzt auf den Schultern eines Mannes und breitet die Arme aus

Das gemeinsame Konto: Sinnvolle Sache für Paare und WGs

Manchmal ist es sinnvoll, mit einem Gemeinschaftskonto zu zweit Zugriff auf die Finanzen zu haben. Dieser Artikel erklärt, für wen sich das Modell eignet und was dabei zu beachten ist.

Februar 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Sobald zwei Menschen gemeinsame Ausgaben haben – beispielsweise für eine Wohnung – empfiehlt sich ein Gemeinschaftskonto.

  • Bei einem Und-Konto können die Kontoinhaber*innen nur gemeinsam über das Guthaben verfügen, bei einem Oder-Konto haben beide individuelle Zugriffsrechte.

  • Die DKB bietet ein Oder-Konto, bei dem beide Inhaber*innen alle Transaktionen ausführen können.

  • Steuerlich gesehen sind Einzahlungen aufs Gemeinschaftskonto eine Schenkung, welche nur bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei sind.

  • Nutzt eine*r der Kontoinhaber*innen einen Dispokredit, sind beide für dessen Rückzahlung verantwortlich.

Wer zusammenlebt, hat gemeinsame Alltagsausgaben. Egal, ob als Pärchen, Ehepaar oder WG: Ein Gemeinschaftskonto ist besonders praktisch, wenn es um die Zahlung von Miete, Strom oder andere geteilte Kosten geht.
Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten: das Oder-Konto sowie das Und-Konto. Da bei einem Gemeinschaftskonto beide Parteien für das Konto und somit auch für Überziehungen haften, ist es wichtig zu wissen, um welche Art des Gemeinschaftskontos es sich handelt:
  • Oder-Konto: Beide Kontoinhaber*innen können unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen.

  • Und-Konto: Finanzgeschäfte sind nur gemeinsam möglich. Bei einer Überweisung beispielsweise müssen beide unterschreiben.

Die DKB bietet das Gemeinschaftskonto als Oder-Konto an.
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Behaltet in eurem Banking eure gemeinsamen Ausgaben im Blick. Ideal für das Leben zu zweit, die Urlaubskasse oder die WG.

Die wichtigste Voraussetzung für ein Gemeinschaftskonto ist gegenseitiges Vertrauen. Schließlich haben beide Kontoinhaber*innen den vollen Zugriff auf das Konto. Ein paar Grundkenntnisse in Sachen Steuern, Haftung und Verfügungsrecht sind dabei von Vorteil.

Gut zu wissen

Wie bei jeder Kontoeröffnung ist eine Identifikation und Bonitätsprüfung aller Kontoinhaber*innen nötig. Ein negativer Schufa-Eintrag eines*einer Partner*in kann ein Ablehnungsgrund sein.

Gemeinsame Finanzen bündeln

Ein Gemeinschaftskonto schafft Transparenz und vereinfacht die Abwicklung gemeinsamer Ausgaben, zum Beispiel für:
  • Miete, Strom und Internet

  • Lebensmittel

  • Auto und Urlaub

  • Familien-Versicherungen

  • Ausgaben für Kinder

  • größere Anschaffungen

Gut zu wissen

Die zwei Inhaber*innen des Gemeinschaftskontos können bei der DKB auch ein Gemeinschaftsdepot für den Wertpapierhandel einrichten. Für Tagesgeld und Festgeld hingegen gibt es derzeit bei der DKB kein Angebot für Gemeinschaftskonten.

Jede*r kann jede Transaktion veranlassen

Wie bereits erwähnt, bieten die meisten Banken ihr Gemeinschaftskonto als Oder-Konto an, so auch die DKB. Dabei sind beide Kontoinhaber*innen einzeln verfügungsberechtigt, ohne Zustimmung des*der anderen. Dabei ist es egal, woher die Einnahmen kommen und wer sie erarbeitet oder erwirtschaftet. Dazu gehören zum Beispiel:
  • Überweisungen tätigen

  • Daueraufträge einrichten

  • Mit der Visa Debitkarte zahlen

  • Bargeld abheben und einzahlen

  • Dispositionskredit ändern

  • Vertragsänderungen zustimmen

Gut zu wissen

Bei der DKB müsst ihr direkt bei der Kontoeröffnung angeben, dass ihr ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchtet. Eine nachträgliche Umwandlung eines bestehenden Einzelgirokontos ist nicht möglich.

Steuerliche Aspekte

Auch Gemeinschaftskonten sind steuerlich relevant. Die zwei entscheidenden Themen dabei sind die Abgeltungssteuer und die Schenkungssteuer. Sparzinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge werden pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätsbeitrag besteuert. Ein Freistellungsauftrag kann diese Steuer bis zu einer gewissen Höhe (dem Freibetrag) vermeiden.
Bei einem Gemeinschaftskonto kann ein Freistellungsauftrag jedoch nur von Verheirateten und Lebenspartner*innen eingerichtet werden. Ein Freistellungsauftrag unverheirateter Kontoinhaber*innen wird für ein Gemeinschaftskonto – im Gegensatz zu eigenen Konten und Depots – nicht berücksichtigt.
Zudem sind Einzahlungen aufs Gemeinschaftskonto steuerlich gesehen eine Schenkung. Schenkungssteuer muss aber erst ab bestimmten Summen bezahlt werden. Bei Eheleuten sind das in einem Zeitraum von zehn Jahren 500.000 Euro, bei nicht verheirateten Personen 20.000 Euro im selben Zeitraum.

Gut zu wissen

Mit einem Freistellungsauftrag für eine Einzelperson werden Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser Betrag gilt für alle eigenen Konten und Depots bei einer Bank und kann auf verschiedene Banken verteilt werden. Für Ehepaare und Lebenspartner*innen, die sich gemeinsam veranlagen lassen, gilt der doppelte Betrag.

Bei Überziehungen haften beide Kontoinhaber*innen

Die Kontoinhaber*innen haben nicht nur den Anspruch darauf, sich Guthaben auszahlen zu lassen, beide haften auch bei eingeräumten oder geduldeten Überziehungen. Nutzt eine*r der Kontoinhaber*innen einen Dispokredit, sind beide für dessen Rückzahlung verantwortlich.

Gut zu wissen

Hebt eine Person größere Beträge ab oder räumt das Konto leer, kann der anderen Person ein Rückzahlungsanspruch zustehen. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, müssen die Kontoinhaber*innen miteinander klären. 

Regeln bei Trennung oder im Todesfall

Geht die Partnerschaft in die Brüche oder trennen sich die Wege der Mitbewohner*innen, sollte das vorhandene Guthaben aufgeteilt und das Konto aufgelöst werden. Bei der DKB kann das Gemeinschaftskonto nur durch beide Kontoinhaber*innen gekündigt werden.
Stirbt ein*e Kontoinhaber*in, ist der*die verbliebene Kontoinhaber*in nun allein dazu berechtigt, das Gemeinschaftskonto zu kündigen. Wird das Konto nicht gekündigt, treten die Erben an die Stelle des*der Verstorbenen.

Gut zu wissen

Im Todesfall können die Erben des*der Verstorbenen nach Nachweis ihrer Erbenstellung und Einrichtung eines Onlinebanking-Zugangs so über das Konto verfügen wie es der*die Verstorbene konnte. Die Erben haften im gleichen Umfang wie der*die Verstorbene.

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