Wer zusammenlebt, hat gemeinsame Alltagsausgaben. Egal, ob als WG, Pärchen oder Ehepaar: Ein Gemeinschaftskonto ist besonders dann praktisch, wenn es um die Zahlung von Miete, Stromgebühren oder anderen Kosten geht, die sich die Bewohner*innen einer Wohnung teilen.
Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten: das Oder-Konto sowie das Und-Konto. Beim Oder-Konto können beide Kontoinhaber*innen unabhängig voneinander auf das Guthaben zugreifen. Mit einem Und-Konto müssen beide Kontoinhaber*innen Finanzgeschäfte gemeinsam erledigen. Bei einer Überweisung beispielsweise müssen beide unterschreiben. Da bei einem Gemeinschaftskonto aber auch beide Parteien für das Konto und somit auch für Überziehungen haften, ist es natürlich wichtig zu wissen, um welche Art des Gemeinschaftskontos es sich handelt. Die meisten Banken bieten ihr Gemeinschaftskonto als Oder-Konto an – so auch die DKB.
Die wichtigste Voraussetzung für ein Gemeinschaftskonto dieser Art ist gegenseitiges Vertrauen. Schließlich haben beide Kontoinhaber*innen den vollen Zugriff auf das Konto. Ein paar Grundkenntnisse in Sachen Steuern, Haftung und Verfügungsrecht sind dabei von Vorteil.
Wie bei jeder Kontoeröffnung ist eine Identifikation und Bonitätsprüfung aller Kontoinhaber*innen nötig. Ein negativer Schufa-Eintrag eines*einer Partner*in kann ein Ablehnungsgrund sein.
Mit einem Gemeinschaftskonto Finanzen bündeln
Für Menschen, die viele gemeinsame Ausgaben haben, ist es nicht immer einfach, einen kompletten Überblick über die laufenden Kosten zu bekommen. Ein Gemeinschaftskonto schafft hier mehr Transparenz, hilft bei der Abwicklung und vermeidet zeitraubende Diskussionen. Über ein Gemeinschaftskonto könnt ihr zum Beispiel Kosten laufen lassen wie:
Miete, Strom und Internet
Lebensmittel
Auto und Urlaub
Familien-Versicherungen
Ausgaben für Kinder
größere Anschaffungen
Die zwei Kontoinhaber*innen des Gemeinschaftskontos können bei der DKB auch den DKB-Broker als Gemeinschaftsdepot für den Handel von Wertpapieren einrichten.
Jede*r kann jede Transaktion veranlassen
Wie bereits erwähnt bieten die meisten Banken ihr Gemeinschaftskonto als Oder-Konto an. Dabei sind beide Kontoinhaber*innen einzeln verfügungsberechtigt. Jede*r hat seine oder ihre eigene Giro- und Kreditkarte und einen eigenen Zugang zum Onlinebanking. Und jede*r kann ohne Einwilligung des*der anderen alle Transaktionen durchführen, die auch bei einem Einzelgirokonto möglich sind. Dabei ist es egal, woher die Einnahmen kommen und wer sie erarbeitet oder erwirtschaftet. Dazu gehören zum Beispiel:
Bargeld abheben und einzahlen
Überweisungen tätigen
Daueraufträge einrichten
Zahlungen per Kredit- oder Girokarte tätigen
Dispositionskredit ändern
Bei der DKB müsst ihr direkt bei der Kontoeröffnung angeben, dass ihr ein Gemeinschaftskonto eröffnen möchtet. Eine nachträgliche Umwandlung eines bestehenden Einzelgirokontos ist nicht möglich.
Steuerliche Auswirkungen sind möglich
Natürlich interessiert sich auch das Finanzamt für das Gemeinschaftskonto. Die zwei entscheidenden Themen dabei sind die Abgeltungssteuer und die Schenkungssteuer. Die Abgeltungssteuer beträgt in Deutschland pauschal 25 Prozent für alle Kapitalerträge (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Das betrifft natürlich auch Gemeinschaftskonten. Entsprechend werden Sparzinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge besteuert. Deshalb ist es sinnvoll, bei der Bank einen Freistellungsauftrag einzurichten, um die geltenden steuerlichen Freibeträge nutzen zu können.
Ein Freistellungsauftrag verhindert, dass Kapitalerträge bis zu einer gewissen Höhe – dem sogenannten Freibetrag – steuerlich belastet werden. Bei einem Gemeinschaftskonto kann ein Freistellungsauftrag nur von Verheirateten beziehungsweise Lebenspartner*innen eingerichtet werden. Dabei handelt es sich um einen sogenannten gemeinsamen Freistellungsauftrag. Ein Freistellungsauftrag unverheirateter Kontoinhaber*innen wird für ein Gemeinschaftskonto – im Gegensatz zu eigenen Konten und Depots – nicht berücksichtigt.
Zudem sind Einzahlungen aufs Gemeinschaftskonto steuerlich gesehen eine Schenkung. Schenkungssteuer muss aber erst ab bestimmten Summen bezahlt werden. Bei Eheleuten sind das in einem Zeitraum von zehn Jahren 500.000 Euro, bei nicht verheirateten Personen 20.000 Euro im selben Zeitraum.
Mit einem Freistellungsauftrag für eine Einzelperson werden Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser Betrag gilt für alle eigenen Konten und Depots bei einer Bank und kann auf verschiedene Banken verteilt werden. Für Ehepaare und Lebenspartner*innen, die sich gemeinsam veranlagen lassen, gilt der doppelte Betrag.
Bei Überziehungen haften beide Kontoinhaber*innen
Die Kontoinhaber*innen haben nicht nur den Anspruch darauf, sich Guthaben auszahlen zu lassen, beide haften auch bei eingeräumten oder geduldeten Überziehungen. Nutzt eine*r der Kontoinhaber*innen einen Dispokredit, sind beide für dessen Rückzahlung verantwortlich.
Räumt eine*r der Kontoinhaber*innen das Konto leer oder hebt große Beträge ab, kann dem*der anderen Kontoinhaber*in ein Rückzahlungsanspruch zustehen. Ob und in welcher Höhe dieser besteht, müssen die Kontoinhaber*innen miteinander klären.
Bei Trennung oder im Todesfall gelten bestimmte Regeln
Geht die Partnerschaft in die Brüche oder trennen sich die Wege der Mitbewohner*innen, sollte das vorhandene Guthaben aufgeteilt und das Konto aufgelöst werden. Bei der DKB kann das Gemeinschaftskonto nur durch beide Kontoinhaber*innen gekündigt werden.
Stirbt ein*e Kontoinhaber*in, ist der*die verbliebene Kontoinhaber*in nun allein dazu berechtigt, das Gemeinschaftskonto zu kündigen. Wird das Konto nicht gekündigt, treten die Erben an die Stelle des*der Verstorbenen.
Im Todesfall können die Erben des*der Verstorbenen nach Nachweis ihrer Erbenstellung und Einrichtung eines Onlinebanking-Zugangs so über das Konto verfügen wie es der*die Verstorbene konnte. Die Erben haften im gleichen Umfang wie der*die Verstorbene.