Inländische und ausländische Investmentfonds zahlen seit der Reform der Investmentbesteuerung 2018 gleichermaßen Körperschaftsteuer. Sie wird für inländische Investmentfonds direkt abgeführt.

Im Ausland gezahlte Quellensteuer auf Investmentfonds kann in der Steuererklärung nicht mehr auf die Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Als Ausgleich für bereits bezahlte Steuern gibt es eine Teilfreistellung für deine Erträge. Sie verringert die Bemessungsgrundlage für deine Kapitalerträge bei Ausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und Berechnung der Vorabpauschale für in- und ausländische Fonds.

Je nach Fondsart gelten für Privatvermögen folgende Teilfreistellungen:

  • 30 % für Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienanteil
  • 15 % für Mischfonds mit mind. 25 % Aktienanteil
  • 60 % für Immobilienfonds mit mind. 51 % inländischen Immobilien
  • 80 % für Immobilienfonds mit mind. 51 % ausländischen Immobilien
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